Rz. 110

Es stellt keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn der Inhaber eines Betriebs seinem Ehegatten einen Vermögensgegenstand (oder die Mittel zu dessen Herstellung oder Anschaffung) ernsthaft und gegenwärtig schenkt, um ihn dann für den Betrieb zu mieten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um werthaltige Gegenstände wie z. B. Gebäude handelt.[1] Schaltet ein Stpfl. beim Erwerb einer für den Einsatz in seinem Betrieb bestimmten EDV-Anlage mit Anwendersoftware ein minderjähriges, einkommens- und vermögensloses Kind als Käufer ein, von dem er die EDV-Anlage mietet, liegt eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vor, wenn die Mietzinsen höher sind als die AfA, die sich bei Zuordnung der Anlage zum Betriebsvermögen des Stpfl. ergeben.[2]

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