Rz. 32

Die Steuerumgehung ist ein Unterfall der Gesetzesumgehung. Sie besteht in einem Verhalten, das nach dem Wortlaut des Gesetzes andere Rechtsfolgen hat als dem Zweck des Gesetzes entspricht,[1] Ein belastendes Steuergesetz wird dadurch umgangen, dass ein Sachverhalt so gestaltet wird, dass er den Tatbestand des Gesetzes nicht erfüllt, obwohl die darin vorgesehene Rechtsfolge nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung eintreten müsste. Ein begünstigendes Steuergesetz wird dadurch umgangen, dass ein Sachverhalt so gestaltet wird, dass er den Tatbestand des Gesetzes erfüllt, obwohl er nicht dem Zweck entspricht, den das Gesetz mit der Begünstigung verfolgt.[2] Im ersten Fall wird von einer Tatbestandsvermeidung, im zweiten Fall von einer Tatbestandserschleichung[3] gesprochen.

 

Rz. 33

Keine Umgehungsmöglichkeit besteht, wenn der Steuertatbestand keinen wirtschaftlichen Vorgang erfassen soll, sondern ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen allein an rechtliche Verhältnisse anknüpft.[4] Sind Merkmal des Steuertatbestands z. B. familienrechtliche Beziehungen (Bestehen einer Ehe oder eines Verwandtschaftsverhältnisses) oder die Existenz einer juristischen Person, ist für die Anwendung des § 42 AO kein Raum.[5]

  • Eine bürgerlich-rechtlich wirksame Ehe ist bei der Erbschaftsteuer auch dann für die Bestimmung der Steuerklasse[6] und die Gewährung des Freibetrags[7] maßgeblich, wenn sie allein zum Zweck der Steuerersparnis geschlossen wurde.[8]
  • Der Abzug des Gewerbeverlusts nach § 10a GewStG setzt bei Kapitalgesellschaften keine Unternehmensgleichheit voraus.[9]
  • Eine GmbH & Co. KG unterliegt auch dann nicht als Kapitalgesellschaft i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG der Körperschaftsteuer, wenn die Rechtsform der Personengesellschaft dazu bestimmt ist, die persönliche Einkommensteuer der Gesellschafter durch Zuweisung von Verlustanteilen zu mindern.[10]
  • Die Rechtswahl einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist für die Qualifikation der von ihr erzielten Einkünfte unabhängig von den damit verfolgten steuerlichen Zwecken maßgebend.[11]
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 42 AO Rz. 24f.; Stöber, in Gosch, AO/FGO, § 42 AO Rz. 49; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 42 Rz. 35; Koenig/Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 42 Rz. 13.
[3] Stöber, in Gosch, AO/FGO, § 42 AO Rz. 49; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 42 Rz. 35.
[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 42 AO Rz. 26; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 42 Rz. 41; Koenig/Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 42 Rz. 14.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 42 AO Rz. 26f.; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 42 Rz. 41.
[8] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 42 AO Rz. 26; Koenig/Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 42 Rz. 14.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge