Rz. 7

Nach § 464 Abs. 1 StPO ist in jeder verfahrensabschließenden Entscheidung (Urteil, Strafbefehl, Einstellungsbeschluss) auch zu entscheiden, wer die Verfahrenskosten, zu denen nach § 464a Abs. 1 S. 2 StPO auch die Kosten des Ermittlungsverfahrens gehören, zu tragen hat. Auch insoweit entscheidet das Verfahrensergebnis.[1] Fehlt eine solche Entscheidung, so sind die Kosten von der Staatskasse zu tragen, eine Nachholung der Entscheidung ist nicht zulässig.[2] Die Entscheidung trifft nur eine Aussage über die Kostentragung dem Grunde nach.[3]

 

Rz. 8

Außerdem trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem das Verfahren abschließenden Beschluss eine Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen zu tragen hat.[4] Eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen eines Beteiligten kommt im Steuerstrafverfahren in folgenden Fällen in Betracht:

 
Besondere Auslagen aus einem Untersuchungsteil, der zugunsten des Angeklagten geendet hat, trotz seiner Verurteilung.
Freispruch, Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, Einstellung des Verfahrens. Ausnahmen sind nach § 467 Abs. 2 StPO für die Fälle bestimmter Veranlassung des Verfahrens durch den Angeklagten, beispielsweise bei einer Selbstanzeige nach § 371 AO, und nach § 467 Abs. 4 StPO für die Einstellungsfälle vorgesehen, die im Ermessen des Gerichts stehen.
Rücknahme der öffentlichen Klage und Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft.
Rücknahme oder Misserfolg eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft.
 

Rz. 8a

Fehlt eine Kostengrundentscheidung, so kommt eine sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO in Betracht.[5]

Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers über die Höhe der Kosten und Auslagen ist die sofortige Beschwerde nach §§ 464b S. 3, 304, 311 Abs. 2 StPO, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG gegeben.[6]

[1] Verurteilung – § 465 StPO, Freispruch – § 467 StPO, Einstellung oder Klagerücknahme – § 467a StPO.
[2] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2023, § 464 StPO Rz. 12.
[3] Gieg, in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 464 StPO Rz. 5f.
[5] Gieg, in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 464 StPO Rz. 4.

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