Rz. 53
§ 404 S. 2 AO gibt der Steuerfahndung die in § 399 Abs. 2 S. 2 AO aufgeführten Notrechte. Da die Beamten der Steuerfahndung aber schon aufgrund § 404 S. 2 a. E. AO Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind (vgl. Rz. 17), hat diese Verweisung lediglich klarstellende Wirkung. Darüber hinaus bewirkt sie aber, dass der Steuerfahndungsstelle selbst allgemein die Rechte zustehen, die den Finanzbehörden i. S. d. § 399 Abs. 2 S. 2 AO zustehen.[1]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen