Rz. 3
§ 402 AO gilt sowohl für das Steuerstrafverfahren, als auch gem. § 410 Abs. 1 Nr. 8 AO für das Verfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten.[1] Führt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren, das weder ausschließlich Steuerstraftaten noch solche im Rahmen einer prozessualen Tat i. S. d. § 264 StPO mit einem Allgemeindelikt betrifft, so wird eine Zuständigkeit der Finanzbehörde nach § 402 AO nicht begründet.[2]
Rz. 4
Die Rechte und Pflichten aus § 402 AO der sonst zuständigen Finanzbehörden, i. d. R. die jeweilige BuStra[3], sind jedenfalls in den Fällen anwendbar, in denen es um die Ermittlung einer Steuerstraftat geht. Die Steuerstraftaten sind abschließend in § 369 AO aufgelistet.
Rz. 5
Die Ermittlungskompetenz der BuStra endet jedoch nicht bei den Steuerstraftaten. Die Staatsanwaltschaft kann sie ferner damit beauftragen, Allgemeindelikte zu erforschen, die im Rahmen einer prozessualen Tat[4] mit der Steuerstraftat begangen worden sind.[5] Am häufigsten ist dies bei Urkundenfälschung[6] der Fall, mit deren Hilfe die Steuerverkürzung bewirkt wird. Dies gilt sowohl in dem Fall, in dem die falsche oder unechte Urkunde zusammen mit der Steuererklärung abgegeben wird[7], als auch dann, wenn sie zeitlich erst später, z. B. auf Beleganfrage des FA, nachgereicht wird.[8] Ferner hat die BuStra das Recht zur Einleitung des Strafverfahrens für Allgemeindelikte, die gemeinsam mit einer Steuerstraftat im Rahmen einer prozessualen Tat begangen worden sind.[9] In der Folge haben die Ermittlungen der BuStra unter den Voraussetzungen des § 78c StGB Unterbrechungswirkung für alle Taten innerhalb der mit der Steuerverkürzung in prozessualer Tat begangenen Allgemeindelikte.[10]
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