Rz. 3

§ 402 AO gilt sowohl für das Steuerstrafverfahren, als auch gem. § 410 Abs. 1 Nr. 8 AO für das Verfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten.[1] Führt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren, das weder ausschließlich Steuerstraftaten noch solche im Rahmen einer prozessualen Tat i. S. d. § 264 StPO mit einem Allgemeindelikt betrifft, so wird eine Zuständigkeit der Finanzbehörde nach § 402 AO nicht begründet.[2]

 

Rz. 4

Die Rechte und Pflichten aus § 402 AO der sonst zuständigen Finanzbehörden, i. d. R. die jeweilige BuStra[3], sind jedenfalls in den Fällen anwendbar, in denen es um die Ermittlung einer Steuerstraftat geht. Die Steuerstraftaten sind abschließend in § 369 AO aufgelistet.

 

Rz. 5

Die Ermittlungskompetenz der BuStra endet jedoch nicht bei den Steuerstraftaten. Die Staatsanwaltschaft kann sie ferner damit beauftragen, Allgemeindelikte zu erforschen, die im Rahmen einer prozessualen Tat[4] mit der Steuerstraftat begangen worden sind.[5] Am häufigsten ist dies bei Urkundenfälschung[6] der Fall, mit deren Hilfe die Steuerverkürzung bewirkt wird. Dies gilt sowohl in dem Fall, in dem die falsche oder unechte Urkunde zusammen mit der Steuererklärung abgegeben wird[7], als auch dann, wenn sie zeitlich erst später, z. B. auf Beleganfrage des FA, nachgereicht wird.[8] Ferner hat die BuStra das Recht zur Einleitung des Strafverfahrens für Allgemeindelikte, die gemeinsam mit einer Steuerstraftat im Rahmen einer prozessualen Tat begangen worden sind.[9] In der Folge haben die Ermittlungen der BuStra unter den Voraussetzungen des § 78c StGB Unterbrechungswirkung für alle Taten innerhalb der mit der Steuerverkürzung in prozessualer Tat begangenen Allgemeindelikte.[10]

[1] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 410 AO Rz. 96f.
[2] Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 402 Rz. 2.
[3] Bußgeld- und Strafsachenstelle, in einigen Bundesländern auch StraBu genannt.
[4] § 264 StPO; der BGH v. 24.10.1989, 5 StR 238/89, wistra 1990, 59, bezieht die Ermittlungskompetenz ausdrücklich auf "die verfolgte Tat".
[5] Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 402 Rz. 2; a. A. Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 402 AO Rz. 12.
[7] Tateinheit, § 52 StGB.
[8] Tatmehrheit, § 53 StGB.
[9] Rolletschke, StBG 2006, 379, 381.
[10] OLG Braunschweig v. 24.11.1997, Ss (S) 70/97, NStZ-RR 1998, 212.

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