Rz. 8

Da die Gesetz- oder Sittenwidrigkeit für die Besteuerung unerheblich ist, entsteht die Steuer unabhängig von der rechtlichen oder sittlichen Bewertung der der Tatbestandsverwirklichung zugrunde liegenden Vorgänge. Dies gilt nicht nur zulasten, sondern auch zugunsten des Stpfl. Der Gesetz- oder Sittenverstoß bleibt daher nicht nur bei steuerbegründenden, sondern auch bei damit in Zusammenhang stehenden steuermindernden Tatbestandsmerkmalen außer Betracht.[1] Dabei spielt es grds. keine Rolle, ob sich die Gesetz- oder Sittenwidrigkeit aus den steuerbegründenden oder den steuermindernden Umständen oder aus beiden ergibt.[2] Daher ist ein Vermögensschaden, den ein Arbeitnehmer im Rahmen eines illegalen Geldgeschäfts erleidet, das er in Erwartung einer späteren Verkaufsprovision (=Arbeitslohn) abgeschlossen hat, ebenso als Werbungskosten abziehbar[3] wie der auf einem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften beruhende Unfallschaden auf einer beruflich veranlassten Fahrt.[4] Und ein steuerehrlicher Hehler brauchte nicht nur die Erlöse aus der Veräußerung des Diebesguts als Betriebseinnahmen zu erfassen, sondern könnte auch die Aufwendungen für dessen Erwerb als Betriebsausgaben abziehen.[5]

Wegen der Unerheblichkeit des Gesetzes- oder Sittenverstoßes sind die darauf beruhenden Einkünfte auch bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 S. 1 und 2 EStG zu berücksichtigen.[6] Ein Zwang oder eine Veranlassung zur Fortsetzung des gesetz- oder sittenwidrigen Verhaltens geht davon schon deshalb nicht aus, weil der Stpfl. bei Aufgabe seines Verhaltens die Anpassung der Vorauszahlungen gem. § 37 Abs. 3 S. 3 EStG beantragen kann.[7]

[1] Allg. Ansicht: Fischer, in HHSp, AO/FGO, § 40 AO Rz. 34; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 40 AO Rz. 17; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 40 Rz. 7; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 40 Rz. 2; Koenig/Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 40 Rz. 15.
[2] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 40 AO Rz. 24; Koenig/Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 40 Rz. 15.
[5] Fischer, in HHSp, AO/FGO, § 40 AO Rz. 35; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 40 AO Rz. 17; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 40 AO Rz. 25.
[6] So bereits BFH v. 23.6.1967, VI B 38/67, BStBl III 1967, 659; Fischer, in HHSp, AO/FGO, § 30 AO Rz. 12; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 40 AO Rz. 15, 26; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 40 AO, Rz. 15.

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