Rz. 141

Durch die teleologische Auslegung ist zu ermitteln, ob das bei der Auslegung des Wortlauts und der systematischen Auslegung gefundene Ergebnis dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht. Maßgebend ist nicht der historische, ursprüngliche und subjektive Wille des historischen Gesetzgebers, sondern dessen objektivierter Wille.[1]

 

Rz. 142

Die teleologische Auslegung ist nicht dadurch beschränkt, dass die Steuernormen Fiskalgesetze sind.[2] Allerdings bestehen für Fiskalzwecknormen und Lenkungsnormen unterschiedliche Auslegungsgrundsätze.

Bei Fiskalzwecknormen ist der Fiskalzweck für sich allein kein tauglicher Auslegungsgesichtspunkt; hier muss für die Auslegung auf die Steuerwürdigkeitsentscheidung des Gesetzgebers abgestellt werden.[3] Für jede Einzelregelung gibt es einen eigenen Sinn und Zweck. Die Abzugsfähigkeit bestimmter Beträge im ESt-Recht (z. B. Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) dient gerade nicht einem möglichst hohen Fiskalertrag. Anders sieht es z. B. für die Nichtabzugsfähigkeit von Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 5 EStG aus, wobei jede einzelne Fallgruppe aus bestimmten, sich unterscheidenden Gründen dort genannt ist. Entscheidend ist für die Auslegung der einzelnen Norm der jeweils für sie bestehende Sinn und Zweck und nicht die Beschaffung möglichst hoher Einnahmen für den Fiskus. Bei Lenkungsnormen hat die teleologische Auslegung vom Normzweck (Lenkungszweck), d. h. der vom Gesetzgeber intendierten Gestaltungswirkung, auszugehen.[4]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rz. 232 f. m. w. N.
[2] So aber Neumann, in Gosch, AO/FGO, § 4 AO Rz. 31.
[3] Wernsmann, in HHSp, AO/FGO, § 3 AO Rz. 90; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rz. 278.
[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rz. 283.

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