Rz. 137
Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation.[1] Gerichte dürfen sich wegen der Bindung an Gesetz und Recht[2] nicht aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und nicht unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers eingreifen.[3] Die Auslegung darf daher nicht in Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers treten.[4] Allerdings ist eine vom möglichen Wortsinn nicht erfasste Lückenschließung des Gesetzes bzw. eine vom Wortsinn nicht mehr gedeckte "Auslegung gegen den Wortlaut" des Gesetzes nicht schlechthin unzulässig, sondern als Rechtsfortbildung (dazu Rz. 168ff.) in den insoweit gezogenen Grenzen zulässig.[5]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen