Rz. 114

Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften (insbesondere Richtlinien, BMF-Schreiben oder gemeinsame Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) sollen die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern und dienen einer möglichst einheitlichen Verwaltungspraxis. Sie weisen die nachgeordneten Dienststellen an, wie einzelne Vorschriften auszulegen sind. Die Rechtsnormen können sehr häufig nicht so eindeutig formuliert werden, dass kein Auslegungsspielraum mehr besteht. Hier greifen die norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften für eine möglichst einheitliche Auslegung durch die Finanzbehörden in der Form von Richtlinien, Erlassen und Verfügungen ein. Sehr wichtig sind nach der Einführung oder Änderung von Normen durch förmliche Gesetze die sog. Einführungserlasse, die für die Entwicklung in der Praxis meist entscheidende Weichenstellungen bringen. Auch nach höchstrichterlichen Entscheidungen mit Änderung der Rspr. ergehende Erlasse sind für die Praxis häufig bedeutsam.

 

Rz. 115

Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften haben grundsätzlich keine Außenwirkung, unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle[1] und entfalten keine Bindungswirkung für die Gerichte.[2] Diese Verwaltungsvorschriften stehen daher stets unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung der Norm durch die Rechtsprechung. Sie können weder die einer Rechtsverordnung vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge