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Gegenüber den anderen Anwendungsfällen des Grundsatzes von Treu und Glauben spielt der Zeitablauf eine erhebliche Rolle. Verwirkung setzt stets voraus, dass der Berechtigte das Recht über einen längeren Zeitraum nicht in Anspruch genommen hat. Bei der Steuerfestsetzung ergibt sich die äußerste zeitliche Grenze aus den Verjährungsvorschriften.[1] Bei einem Hinzutreten weiterer vertrauensschutzbegründender Umstände wird jedoch je nach Zeitablauf der Vertrauenstatbestand immer kräftiger. Andererseits kann unter besonderen Umständen auch ein bloßer Zeitablauf ausreichend für eine Verwirkung sein (Umstandsmoment). Die Verwirkung setzt Zeitablauf und Umstandsmoment voraus.[2]

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