Rz. 9

Rechtsnorm i. S. d. § 4 AO ist auch das EU-Recht. Diesem kommt ein Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht zu, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Bundes-, Landes- oder gemeindliches Satzungsrecht handelt.[1] Grundsätzlich gilt der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht aufgrund Art. 23 Abs. 1 GG auch für entgegenstehendes deutsches Verfassungsrecht und führt bei einer Kollision im konkreten Fall in aller Regel zu dessen Unanwendbarkeit.[2]

 

Rz. 10

Wie das deutsche Recht weist auch das Unionsrecht eine Normhierarchie auf. Zum primären Unionsrecht gehören das Vertragsrecht (insbesondere EUV, AEUV, EAGV und GRCh) sowie das ungeschriebene primäre Unionsrecht.[3] Sekundäres Unionsrecht sind insbesondere die von den Organen der EU erlassenen Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse.

 

Rz. 11

Nach Art. 288 Abs. 2 AEUV haben Verordnungen allgemeine und unmittelbare Geltung in jedem Mitgliedstaat. Auf dem Gebiet des Steuerrechts ist vor allem die MwSt-ZVO und VerbrauchSt-ZVO von Bedeutung. Im Bereich des Steuerrechts der Zölle und anderen Eingangsabgaben ist mit dem UZK eine Vollharmonisierung erreicht.

 

Rz. 12

Richtlinien (z. B. die MwStSystRL) verpflichten dagegen gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sind. Sie lassen jedoch den innerstaatlichen Stellen und damit vor allem dem nationalen Gesetzgeber die Wahl der Form und der Mittel. Deswegen bedarf es auch für die Anwendbarkeit der Richtlinien-Regelungen grundsätzlich einer gesetzlichen Transformierung. Allerdings hat der EuGH einzelnen Richtlinien-Regelungen unter besonderen Voraussetzungen unmittelbare Wirkungen für und – in selteneren Fällen – auch gegen den Einzelnen zugemessen.[4] Beschlüsse sind nach Art. 288 Abs. 4 AEUV in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnen.

[1] Schaumburg, in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl. 2020, Kap. 4 Rz. 18 ff.
[2] Zu Grund und Grenzen zuletzt BVerfG v. 15.12.2015, 2 BvR 2735/14, EuGRZ 2016, 33; eingehend zur Rechtsentwicklung Wernsmann, in HHSp AO/FGO, § 4 AO Rz. 100ff.
[3] Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts; Schaumburg, in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl. 2020, Kap. 4 Rz. 6ff.; Wernsmann, in HHSp, AO/FGO, § 4 AO Rz. 105 ff.

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