Rz. 2

Der weite Begriff der "Rechtsnorm" i. S. d. § 4 AO umfasst alle Rechtsregeln normativen Charakters ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem förmlichen Verfahren zustande gekommen sind und wer ihr Urheber ist.[1] Rechtsnorm sind damit sind alle Arten von Rechtsquellen und Rechtssätzen.[2] Dazu gehören stets Gesetze im formellen Sinn, d. h. alle in einem verfassungsmäßigen Gesetzgebungsverfahren von den Gesetzgebungsorganen erlassenen Rechtsnormen.[3] Ein formelles Gesetz ist zumeist als abstrakter und genereller Rechtssatz auch Gesetz im materiellen Sinn. Ausnahmsweise fehlt einem Gesetz im formellen Sinn bei bloßem Innenrecht[4] die Qualität eines Gesetzes im materiellen Sinn.

 

Rz. 3

Für die Rechtsnormqualität i. S. d. § 4 AO ist es ohne Bedeutung, ob es sich um anordnende, begriffsbestimmende, erläuternde, fingierende, einschränkende oder ausdehnende Vorschriften handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob eine Rechtsnorm Verweisungen oder eine teilweise oder vollständige Wiedergabe von außersteuerlichen Gesetzesvorschriften[5] enthält.

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rz. 1a.; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 4 Rz. 3.
[2] Wernsmann, in HHSp, AO/FGO, § 4 AO Rz. 16f.
[3] Parlamentsgesetze, z. B. AO, EStG, UStG.
[4] Z. B. Haushaltsplan, Art. 101 Abs. 2 S. 1 GG.
[5] So etwa das BGB, vgl. z. B. § 108 Abs. 1 AO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge