Rz. 26a

Das Ruhen der Verjährung[1] hemmt den Weiterlauf der Verjährungsfrist für die Strafverfolgung. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, sondern die Zeit, in der aufgrund der Aussetzung das Verfahren ruht (s. Rz. 28, 28a), wird der Verjährungsfrist hinzugerechnet. Die Verjährung ist ein Prozesshindernis, das stets von Amts wegen zu prüfen ist.[2] Das Verfahren ist, wenn die gesetzliche Verjährungsfrist[3] abgelaufen ist, erforderlichenfalls in der Rechtsmittelinstanz einzustellen. Die verjährungshemmende Wirkung des § 396 AO tritt aber nur bei rechtmäßiger Aussetzung ein.[4]

 

Rz. 27

Lagen die objektiven Voraussetzungen für eine Aussetzung (s. Rz. 10) nicht vor und ist diese damit von den Ermittlungsbehörden oder den Strafgerichten unzutreffend erfolgt, so verlängert sich die Verjährungsfrist (s. Rz. 26a) nicht und verhindert demgemäß nicht deren Ablauf.[5]

 

Rz. 27a

Auch bei einer fehlerhaften Ermessensausübung tritt die verjährungshemmende Wirkung des § 396 Abs. 3 AO grundsätzlich nicht ein.[6] Die Ausübung des Ermessens (s. Rz. 17) der Ermittlungsbehörden oder Strafgerichte ist durch das Rechtsmittelgericht allerdings nur hinsichtlich des Ermessensmissbrauchs bzw. der Ermessensüberschreitung nachprüfbar. Die Aussetzungsentscheidung entfaltet also jedenfalls dann nicht die Wirkung des § 396 Abs. 3 AO, wenn sie nichtig oder willkürlich mit dem alleinigen Zweck angeordnet wurde, das Ruhen der Verjährung zu bewirken.[7] Insoweit kann nur in Extremfällen ein Ausschluss der verjährungshemmenden Wirkung angenommen werden.

[4] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 396 AO Rz. 58.
[5] S. Rz. 4; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 396 AO Rz. 58.
[6] AG Münster v. 12.6.2003, 14 Cs 45 Js 1141/01, wistra 2004, 195.
[7] LG Cottbus v 14.6.2010, 22 WiQs 16/10; vgl.auch Gehm, NZWiSt 2012, 244, 248f. m. w. N.

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