Rz. 13

Gegen die Ablehnung des Einsichts- bzw. Besichtigungsrechts durch die Staatsanwaltschaft hat die Finanzbehörde die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde.[1] Streitig ist, ob darüber hinaus ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 406e Abs. 4 S. 1 und 2 StPO zulässig ist.[2]

 

Rz. 14

Gegen die Ablehnung des Einsichts- bzw. Besichtigungsrechts durch den Gerichtsvorsitzenden besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach § 304 StPO.[3]

[1] Klein/Jäger, AO, 14. Aufl. 2018, § 395 Rz. 4; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 395 AO Rz. 25; Brandenstein/Tsambikakis, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 395 AO Rz. 33; zur gerichtlichen Überprüfung; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 395 AO Rz. 15.
[2] Grimsel, in Adick/Bülte, Fiskalstrafrecht, 1. Aufl. 2015, 3. Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren, Rz. 66 m. w. N.
[3] Klein/Jäger, AO, 14. Aufl. 2018, § 395 Rz. 4; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 395 AO Rz. 26; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 395 AO Rz. 15; Brandenstein/Tsambikakis, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 395 AO Rz. 34.

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