Rz. 12

Die Rechtsausübung setzt einen formfreien Antrag der Finanzbehörde voraus, der einer Begründung nicht bedarf, über den – je nach dem Stadium des Verfahrens – die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. der Vorsitzende des zuständigen Gerichts entscheidet.[1]

Der Beschuldigte muss, anders als z. B. bei einem Akteneinsichtsgesuch gem. § 406 e StPO,[2] nicht angehört werden.[3]

[1] Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 395 AO Rz. 24; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 395 AO Rz. 14; Grimsel, in Adick/Bülte, Fiskalstrafrecht, 1. Aufl. 2015, 3. Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörde im Steurstrafverfahren Rz. 65.
[2] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 406e StPO Rz. 9 a. E.
[3] Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 395 AO Rz. 14; Grimsel, in Adick/Bülte, Fiskalstrafrecht, 1. Aufl. 2015, 3. Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren, Rz. 65.

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