Rz. 8

Der Rechtsanspruch der Finanzbehörde auf Einsichtnahme oder Besichtigung kann in jedem Stadium des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (s. Rz. 4) und des gerichtlichen Verfahrens sowie zu jedem Zeitpunkt ausgeübt werden. Einsichtnahme und Besichtigung sind demgemäß auch wiederholbar, wenn die Finanzbehörde dies für geboten hält.[1]

 

Rz. 9

Zeitpunkt und Dauer der finanzbehördlichen Einsichtnahme und Besichtigung sind unter dem Gesichtspunkt des Normzwecks (s. Rz. 1) zu bestimmen. Sie unterliegen damit letztlich nur dem Gestaltungsrecht der Finanzbehörde.

Die Finanzbehörde darf allerdings ihr Recht nicht missbräuchlich ausüben. Dies kann der Fall sein, wenn in der gerichtlichen Hauptverhandlung[2] die Gewährung der Akteneinsicht zu einer verfahrensbeeinträchtigenden Unterbrechung führen würde.[3] In einem solchen Fall kann einschränkend ein Missbrauch allerdings nur dann angenommen werden, wenn Staatsanwaltschaft oder Strafgericht im Rahmen ihrer Informationspflichten nach §§ 403, 407 AO der Finanzbehörde rechtzeitig Gelegenheit gegeben haben, ihre Rechte so wahrzunehmen, dass eine Verfahrensbeeinträchtigung vermieden worden wäre. Werden die besonderen Rechte der Finanzbehörde von der Staatsanwaltschaft oder den Strafgerichten dagegen bei der Termins- bzw. Verfahrensgestaltung unberücksichtigt gelassen, so kann die Rechtsausübung der Finanzbehörde nicht missbräuchlich sein.

[1] Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 395 AO Rz. 16; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 395 AO Rz. 6.
[3] Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 395 AO Rz. 17; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 395 AO Rz. 6.

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