Rz. 6

Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörde entspricht inhaltlich dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers[1] nach § 147 Abs. 1 StPO, wobei allerdings die Einschränkungen des § 147 Abs. 2 StPO nicht gelten (s. Rz. 4). Es entsteht mit der Begründung der finanzbehördlichen Rechtsstellung (s. Rz. 1) und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Steuerstrafverfahrens, ggf. besteht es auch darüber hinaus, wenn die Finanzbehörde ein dem § 385 AO entsprechendes Interesse geltend machen kann, z. B. die Festsetzung von Hinterziehungszinsen.[2]

 

Rz. 6a

Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf alle Ermittlungsakten.[3] Die Finanzbehörde ist nach § 395 S. 1 AO befugt zur Einsicht in Akten,

  • die der Staatsanwaltschaft vorliegen und im Fall der Anklageerhebung dem Gericht vorzulegen wären,
  • die dem Gericht vorliegen.[4]

Die Handakten der Staatsanwaltschaft unterliegen dem Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörde nicht, soweit sie nicht dem Gericht vorzulegen sind.[5]

 

Rz. 6b

Das Akteneinsichtsrecht kann von jedem Amtsträger wahrgenommen werden, der nach der inneren Organisation der Finanzbehörde[6] dazu berechtigt ist oder den die Finanzbehörde hierfür bestimmt.[7]

 

Rz. 7

Das Akteneinsichtsrecht berechtigt die Finanzbehörde, die ihrer Meinung nach für ihre Mitwirkung benötigten Aktenauszüge und Kopien zu fertigen.[8]

[2] S. Vor §§ 385408 AO Rz. 11f.; so Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 395 AO Rz. 3-3.2, 15; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 395 AO Rz. 3; enger Brandenstein/Tsambikakis, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 395 AO Rz. 17; weitergehend wegen steuerlicher Aspekte – s. aber Rz. 3a – Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 395 AO Rz. 5; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 395 AO Rz. 5.
[3] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 147 StPO Rz. 13ff.; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 395 AO Rz. 10–13.
[5] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 147 StPO Rz. 13ff.; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 395 AO Rz. 13; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 395 Rz. 3.
[7] Franzen, DStR 1987, 534; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 395 AO Rz. 5.
[8] BGH v. 29.5.1963, StB 5/63, BGHSt 18, 369, 371; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 395 AO Rz. 9.

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