Rz. 4

§ 395 S. 1 AO gibt der Finanzbehörde einen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht bzw. Besichtigung. Die Gewährung liegt nicht im Ermessen der Staatsanwaltschaft bzw. des Strafgerichts.[1] Die Einschränkungen des § 147 Abs. 2 StPO gelten nicht gegenüber der Finanzbehörde, die als Strafverfolgungsorgan handelt (s. Rz. 1).

[1] Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 395 AO Rz. 6; Brandenstein/Tsambikakis, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 395 AO Rz. 17; zur Ausübung s. Rz. 8f.

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