Rz. 2

Die Vorschriften der §§ 385408 AO gelten für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten. § 385 Abs. 2 AO regelt darüber hinaus die – teilweise – entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auch für Straftaten, die – ohne ein Steuerstrafgesetz zu verletzen – unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenüber der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet sind.[1]

[1] S. Rz. 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge