Rz. 4

Die Verjährung ruht gem. § 32 Abs. 1 S. 1 OWiG, solange die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Dies hat zur Folge, dass der Beginn des Fristlaufs verschoben bzw. der Fristlauf gestoppt wird. Die Zeit während des Ruhens wird nicht in die Verjährung eingerechnet.

Zum Ruhen des Verfahrens kommt es insbesondere, wenn das Bußgeldverfahren gem. § 410 Abs. 1 Nr. 5 AO i. V. m. § 396 AO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahren ausgesetzt ist. Das Verfahren ruht ferner z. B., wenn die inländische Verfolgungszuständigkeit fehlt, es nach Art. 100 GG oder nach Art. 267 AEUV ausgesetzt wird. Das Erheben einer Verfassungsbeschwerde führt hingegen nicht zum Ruhen der Verfolgungsverjährung. Auch die Immunität eines (Bundestags- oder Landtags-)Abgeordneten hat – anders als im Strafverfahren gem. § 78b Abs. 2 StGB – für die Verjährung im Bußgeldverfahren keine Bedeutung.[1]

Ist im Verfahren ein erstinstanzliches Urteil oder das Verfahren durch einen Beschluss nach § 72 OWiG entschieden worden, läuft die Verjährungsfrist gem. § 32 Abs. 2 OWiG nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ab.

[1] Nr. 152 Abs. 1 AStBV (St) 2023; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 384 AO Rz. 20; a. A. Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 384 AO Rz. 33.

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