Rz. 14
Auf Veranlassung des Bundesrates wurde in den § 383b Abs. 1 Nr. 2 AO im Gesetzgebungsverfahren noch die Alternative 2 eingefügt[1], nach der ordnungswidrig handelt, wer pflichtwidrig die Veränderung einer ihm erteilten Vollmacht nicht mitteilt. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Bevollmächtigte nach § 80a Abs. 1 S. 4 AO auch die Veränderung einer elektronisch an die Finanzbehörden übermittelten Vollmacht unverzüglich der Finanzverwaltung mitteilen muss. Durch die Ergänzung wird nämlich nicht nur klargestellt, sondern erst begründet[2], dass auch ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht bußgeldbewehrt ist. Nach dem Wortlaut des § 383b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 AO wäre ein Verstoß gegen § 80a Abs. 1 S. 4 AO und damit die Verpflichtung, auch Änderungen an der Vollmacht im elektronischen Wege den Landesfinanzbehörden mitzuteilen, sonst nicht bußgeldbewehrt.[3]
Rz. 15
Im Hinblick auf den Schutz der Daten des Stpfl. erfasst § 383b Abs. 1 Nr. 2 AO jede unterlassene oder verzögerte Mitteilung von Einschränkungen des Umfangs der Vollmacht, so z. B. wenn der Geltungsbereich der Vollmacht für bestimmte Steuerarten oder einzelne Verfahrensteile eingeschränkt wird.
Rz. 16
Der Tatbestand ist hingegen nach seinem Sinn und Zweck nicht erfüllt, wenn z. B. die Mitteilung unterlassen wird, dass die Vollmacht vom Stpfl. auf bisher ausgeschlossene Steuerarten erweitert wird, da sich insoweit keine Gefährdung der Daten des Stpfl. ergibt.[4]
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