1 Grundlagen

 

Rz. 1

Um die Verknüpfung von steuerlicher Beratung und Kreditgeschäften insb. bei der Lohnsteuerhilfe zu verhindern, führte der Gesetzgeber im Jahr 1975 das grundsätzliche Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs von Steuererstattungsansprüchen in Form des Bußgeldtatbestands im § 409a RAO ein. Mit Wirkung zum 1.1.1977 wurde dieses Verbot in den § 383 AO übernommen.[1]

 

Rz. 2

§ 383 AO ist als Blankettvorschrift ausgestaltet und wird durch § 46 Abs. 4 S. 1 AO ausgefüllt. Aus § 46 AO ergeben sich umfangreiche Einschränkungen der zivilrechtlich grundsätzlich möglichen Abtretung[2], Verpfändung[3], Pfändung und Einziehung[4] von Forderungen des Stpfl. gegen die Finanzbehörden. Vor allem soll durch die Vorschrift einer besonderen Form der Wirtschaftskriminalität begegnet werden, bei der unseriöse "Kreditgeber" die Unkenntnis der – meist ausländischen – Arbeitnehmer über die Höhe ihrer voraussichtlichen Lohnsteuerrückzahlung dadurch ausnutzen, dass sie den Erstattungsanspruch gegen dessen vorbehaltlose Abtretung "vorfinanzieren".[5] Um dies zu erreichen und der Durchführung des nichtigen Rechtsgeschäfts entgegenzuwirken, wird der trotz des Verbots des § 46 Abs. 4 S. 1 AO vollzogene Erwerb eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs durch § 383 AO unter Bußgeldandrohung gestellt.

Die Bestimmung hat im Rahmen von Bußgeldverfahren allerdings nur relativ geringe praktische Bedeutung. Dies dürfte einerseits damit zusammenhängen, dass Banken vom Verbot des § 46 Abs. 4 S. 3 AO ausgenommen sind. Folglich kann das Verbot leicht dadurch umgangen werden, dass ein Lohnsteuerhilfeverein lediglich im Namen eines Kreditinstituts als Kreditmittler auftritt.[6] Andererseits wird es den durch § 383 AO geschützten Personen gerade auf eine "unbürokratische" Abwicklung der Erstattung und einen schnellen Erhalt des Geldes ankommen, sodass das Interesse, die Tat zur Anzeige zu bringen, eher gering sein dürfte.

[1] Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 383 AO Rz. 1.
[5] Vgl. dazu die Begr. zu § 159 und § 409a RVO 1975, BT-Drs. 7/2852, 47f.
[6] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 383 AO Rz. 5f.

2 Objektiver Tatbestand

 

Rz. 3

Gemäß § 383 Abs. 1 AO handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 46 Abs. 4 S. 1 AO Erstattungs- oder Vergütungsansprüche unbefugt geschäftsmäßig zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung erwirbt.

 

Rz. 4

Ein Erstattungsanspruch i. S. d. § 383 AO i. V. m. § 46 Abs. 4 S. 1 AO besteht, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist[1] oder der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt[2]; vgl. auch Horn, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 46 AO Rz. 3ff.

Neben dem allgemeinen steuerlichen Erstattungsanspruch des § 37 Abs. 2 AO sind in verschiedenen Einzelsteuergesetzen weitere Erstattungsansprüche ausdrücklich geregelt.[3]

 

Rz. 5

Im Unterschied zum Erstattungsanspruch ist im Fall eines Vergütungsanspruchs die Steuer zunächst mit rechtlichem Grund geleistet worden. Steuervergütungsansprüche sollen denjenigen, der die Steuer – wie bei Zöllen und Verbrauchssteuern durch Abwälzung üblich – wirtschaftlich zu tragen hat, zu einem bestimmten wirtschaftlich erwünschten Verhalten veranlassen oder eine unerwünschte Mehrfachbelastung kompensieren.[4]

Die Rechtsgrundlage und die Entstehungsvoraussetzungen für Erstattungs- und Vergütungsansprüche ergeben sich aus den jeweiligen Einzelsteuergesetzen.[5] Von § 383 AO sind in der Hauptsache der Erstattungsanspruch auf Rückzahlung überzahlter LSt gem. § 42 EStG und der Vergütungsanspruch auf Auszahlung des Vorsteuerüberhangs gem. §§ 16 Abs. 2, 18 Abs. 3 UStG betroffen (vgl. Rz. 5a). Daneben bestehen allerdings in den Einzelsteuergesetzen weitere Erstattungs-[6] und Vergütungsansprüche[7]; vgl. für umfassende Aufzählungen Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 383 AO, Rz. 6, 8; Talaska, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 383 AO Rz. 15, 17.

Daneben ist § 383 AO im Prämien- und Zulagenrecht kraft gesetzlicher Verweise entsprechend anwendbar, z. B. gem. § 8 Abs. 2 WoPG 1996 (Wohnungsbauprämie), § 14 Abs. 3 des 5. VermBG (Arbeitnehmersparzulage), § 96 Abs. 7 S. 1 EStG (Altersvorsorgezulage) sowie § 50e Abs. 6 S. 3 EStG (geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt). In Ermangelung eines ausdrücklichen Verweises findet § 383 AO hingegen z. B. keine Anwendung bzgl. der Eigenheimzulage[8] und der Investitionszulage.[9]

 

Rz. 5a

Umstritten ist, ob § 383 AO auf den allgemeinen Umsatzsteuererstattungsanspruch anwendbar ist. Teilweise wird dies verneint, da es sich nicht um einen Vergütungs-, sondern um einen selbstständigen Auszahlungsanspruch handele, sodass § 383 AO nicht ohne einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis anwendbar sei.[10] Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der allgemeine Umsatzsteuererstattungsanspruch von der Rechtsprechung und der h. M. zu Recht als Vergütungsanspruch i. S. d. § 3...

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