Rz. 25

Das In-Verkehr-Bringen muss entgeltlich erfolgen. Unter Entgelt versteht man nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung. Folglich ist der Tatbestand erfüllt, wenn die Weitergabe aufgrund einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung im Hinblick auf eine vermögenswerte Gegenleistung erbracht wird.[1] Es ist jedoch unerheblich, ob die vermögenswerte Gegenleistung in Geld oder einer bloßen Sachzuwendung (z. B. Wein, Spirituosen, Blumen) besteht.

Das nicht-entgeltliche In-Verkehr-Bringen ist hingegen vom Tatbestand nicht erfasst. Werden die Belege also z. B. zur Kundenbindung, zur Klimapflege oder aus Freundschaft weitergereicht, ist dies nicht ordnungswidrig.

 

Rz. 26

Es liegt allerdings sowohl im Fall der entgeltlichen wie auch der unentgeltlichen Weitergabe eines Belegs eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung vor, wenn die unentgeltliche Weitergabe in der Erwartung erfolgt, dass der Empfänger sie für seine Steuererklärung einsetzen werde. § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO schließt insoweit für den Fall einer entgeltlichen Weitergabe, bei der der Gehilfenvorsatz nicht nachweisbar oder es nicht zur Haupttat gekommen ist, eine Lücke. Gelingt hingegen der Nachweis des Gehilfennachweises, verdrängt § 370 AO gem. § 21 OWiG den § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

[1] Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 11 StGB Rz. 31.

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