Rz. 1

§ 379 AO erfasst Handlungen, die noch keine Steuerhinterziehung darstellen und die Schwelle zum Versuch der Steuerhinterziehung noch nicht überschritten haben, jedoch geeignet sind, den späteren Steueranspruch des Fiskus zu gefährden. Folglich könnten ohne § 379 AO die in dieser Norm erfassten Verstöße nicht aufgrund anderer abgabenrechtlicher Bußgeld- bzw. Straftatbestände verfolgt werden, da sie regelmäßig bloße Vorbereitungshandlungen darstellen, die erst später in einen Verkürzungserfolg einmünden. Bei den Fällen des Abs. 2 handelt es sich überwiegend um Fälle der versuchten Beihilfe, die zunächst noch straflos ist.[1]

 

Rz. 2

Im Gegensatz zu den Spezialvorschriften der §§ 380-382 AO ist der Anwendungsbereich des § 379 AO nicht auf bestimmte Steuern beschränkt. In § 379 Abs. 1 Nr. 1 AO werden sogar ausländische Steuern und Ein- bzw. Ausfuhrabgaben sowie USt anderer EU-Mitgliedstaaten erfasst. Darüber hinaus gilt § 379 AO auch im außersteuerlichen Bereich, wenn und soweit der Gesetzgeber dies angeordnet hat.[2]

 

Rz. 3

Nur die ersten beiden Tatbestände des § 379 AO, das Ausstellen unrichtiger Belege[3] und das entgeltliche Inverkehrbringen von Belegen[4], stellen originäre Bußgeldbestimmungen dar. Die weiteren elf Tatbestände sind verwaltungsakzessorisch, d. h. der objektive Tatbestand dieser Ordnungswidrigkeiten besteht aus der materiellen (finanzverwaltungsrechtlichen) Bezugsnorm. Insoweit ist es allerdings überraschend, dass im Rahmen des § 379 Abs. 3 AO schon ein fahrlässiger Pflichtenverstoß zur Sanktionierung genügt, hingegen für die weiteren Tatbestände des § 379 AO Vorsatz oder Leichtfertigkeit erforderlich ist, obwohl der Unrechtsgehalt des § 379 Abs. 3 AO im Vergleich zu den Tatbeständen des § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AO deutlich geringer ist.[5]

 

Rz. 4

Die praktische Bedeutung des § 379 AO ist eher gering, was sich vor allem daraus erklärt, dass die Ordnungswidrigkeit bei Vorliegen einer Straftat gem. § 21 OWiG zurücktritt. Entdeckt wird der Verstoß gegen § 379 AO aber meist im Rahmen einer Außenprüfung, sodass er dann regelmäßig schon Auswirkungen auf die Steuererklärung gehabt hat und § 379 AO dann hinter § 370 AO zurücktritt.

[1] Vgl. umfassend Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 379 AO Rz. 20ff.
[5] Ebenso Heerspink, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 379 AO Rz. 2.

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