Rz. 24

Die Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind gem. § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Daneben können gem. § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht kommen.[1]

Die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit orientiert sich vor allem an der Höhe der betroffenen Abgabenbeträge. Darüber hinaus spielt es neben der Häufigkeit des ordnungswidrigen Verhaltens eine bedeutende Rolle, ob Steuern auf Dauer oder lediglich auf Zeit verkürzt bzw. gefährdet worden sind.

 

Rz. 25

Im Hinblick auf den den Täter treffenden Vorwurf sind die in § 46 Abs. 1 und 2 StGB zusammengefassten Zurechnungskriterien ein aussagekräftiger Anhalt.[2]  Dabei sind allerdings die Besonderheiten des Ordnungswidrigkeiten- gegenüber dem Strafrecht zu berücksichtigen.[3]  Ob das Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig ist, hat keinen Einfluss auf die Bemessung der Geldbuße, da von dieser Unterscheidung gem. § 17 Abs. 2 OWiG bereits der Bußgeldrahmen abhängt.[4]  Berücksichtigung dürfen jedoch die verschiedenen Vorsatzformen (direkter oder bedingter Vorsatz) bzw. in § 379 AO auch Fahrlässigkeitsformen (Leichtfertigkeit oder (einfache) Fahrlässigkeit) finden. Darüber hinaus sind bußgelderhöhend z. B. einschlägige Vortaten, eine bei der Tat in Erscheinung getretene rechtsfeindliche Gesinnung oder die Verletzung besonderer Berufspflichten zu berücksichtigen. Bußgeldmindernd wirken hingegen verständliche Beweggründe für die Tat, Wiedergutmachungsversuche, untergeordnete Beteiligung an der Tat, Mitwirkung bei der Aufklärung oder eine länger zurückliegende Tat bei zwischenzeitlich ordnungsgemäßem Verhalten.

 

Rz. 26

Neben der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem den Täter treffenden Vorwurf kommen auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der Entscheidung "in Betracht", sodass sie berücksichtigt werden können, aber nicht müssen. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gehören neben dem Einkommen, dem Vermögen, den Schulden und bestehenden Unterhaltsverpflichtungen z. B. auch bestehende Erwerbsmöglichkeiten, der tatsächlich ausgeübte Beruf des Täters und ggf. das Einkommen des Ehepartners, soweit es sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen auswirkt.[5]  Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind zwingend z. B. zu berücksichtigen, wenn es anderenfalls zur Festsetzung einer nicht mehr leistbaren und somit unverhältnismäßigen Sanktion kommen würde.[6]

Der Rückgriff auf Steuerakten und Steuerbescheide zur Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist gem. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO immer dann zulässig, wenn sie der Durchführung des Verfahrens – hier eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 1 b) AO – dient. Folglich können auch die aktuellen Steuerakten zur Festsetzung der zutreffenden Geldbuße herangezogen werden, selbst wenn z. B. weiter zurückliegende Zeiträume von der Ordnungswidrigkeit betroffen waren.[7]

 

Rz. 26a

Im Fall von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben die wirtschaftlichen Verhältnisse hingegen gem. § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG i. d. R. unberücksichtigt. Als Schwellenwert wird insoweit von Rspr. und Literatur eine Obergrenze von 250 EUR angesehen.[8]

 

Rz. 27

In der Praxis erfolgt die Festsetzung der Geldbuße allerdings häufig nach Bußgeldkatalogen oder nach Pauschalsätzen (z. B. 20 % der von der Tat betroffenen Steuern). Ein solches Vorgehen führt jedoch häufig zu unangemessenen Ergebnissen und wird der Regelung des § 17 Abs. 3 OWiG nicht gerecht. Folglich können Bußgeldkataloge oder Pauschalsätze immer nur der Ausgangspunkt einer an den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Falles orientierten Bemessung sein.[9]

 

Rz. 28

Neben den dargestellten Gesichtspunkten geht in die Bemessung der Geldbuße gem. § 17 Abs. 4 OWiG auch der Zweck der Vorteilsabschöpfung mit ein. Um dies zu erreichen, darf sogar das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden. § 17 Abs. 4 OWiG ersetzt somit im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts den im Strafrecht in den §§ 73ff. StGB gesondert geregelten Verfall. Die Schätzung des erlangten wirtschaftlichen Vorteils ist zwar zulässig[10], es ist aber zu berücksichtigen, dass soweit dieser Vorteil (als Gewinn) der Besteuerung unterliegt, nur der um die absehbare Steuerbelastung reduzierte Betrag zugrunde gelegt werden darf.[11]  Wie im Strafrecht erfolgt die Abschöpfung nach § 17 Abs. 4 OWiG nach dem Netto- und nicht nach dem Bruttoprinzip.[12] Da die Geldbuße den gesamten Vorteil abschöpfen soll, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, ist neben dem unmittelbaren wirtschaftlichen Gewinn auch jeder mittelbare wirtschaftliche Vorteil des Täters zu berücksichtigen.[13]

§ 17 Abs. 4 OWiG ist allerdings eine Sollvorschrift, sodass in begründeten Fällen ausnahmsweise ganz oder teilweise von der Vermögensabschöpfung abgesehen werden kann.[14]  Ein solcher Ausnahmefall kann z. B. vorliegen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täte...

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