Rz. 17

§ 375 AO bezieht sich nur auf die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten.[1] Nicht erfasst sind Vorteile, die durch die Straftat erlangt wurden (bei der Steuerstraftat also die ersparten Steuern). Insoweit kommt nur die Einziehung gem. § 369 Abs. 2 AO i. V. m. §§ 73, 73c StGB in Betracht.[2]

[2] Näher dazu Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 375 AO Rz. 14, 24-24e.

3.1.1 Zweck der Einziehung

 

Rz. 17a

Werden Gegenstände zur Vorbereitung oder Begehung einer Straftat oder rechtswidrigen Handlung benutzt (Tatmittel), durch sie hervorgebracht (Tatprodukt) oder sonst in sie verstrickt (Tatobjekt), so können sie durch das Gericht eingezogen werden. Dieser Maßnahme[1] kommt einerseits ein Strafcharakter zu, wenn sie sich gegen den Tatbeteiligten richtet, aber auch ein Sicherungscharakter, wenn sie wegen der Gefährlichkeit des Gegenstandes gem. § 74b StGB erfolgt.[2]

[2] S. Rz. 25; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, Vor § 421 Rz. 2; Bittmann, NStZ 2019, 383, 387, 397 m. w. N.

3.1.2 Wirkung der Einziehung

 

Rz. 18

Die Wirkung der Einziehung regelt § 75 StGB. Das Eigentum an der Sache geht hiernach mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über.

 

Rz. 19

Grundsätzlich bleiben nach § 75 Abs. 2 S. 1 StGB die Rechte Dritter an dem Gegenstand bestehen. Das Strafgericht kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch das Erlöschen dieser Rechte anordnen.[1] Wird durch die Einziehung das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Dritten an dem Gegenstand beeinträchtigt, so hat der Dritte gem. § 74b Abs. 2 und 3 StGB einen Entschädigungsanspruch.

3.1.3 Einziehung nach § 74 StGB

 

Rz. 20

§ 375 Abs. 2 AO ermöglicht die Einziehung von Schmuggelware[1] und Beförderungsmitteln[2] und trifft damit für die Einziehung bei Steuerstraftaten eine Sonderregelung i. S. v. § 74 Abs. 2, 3 S. 2 StGB. Damit ist die Einziehung nach dieser Vorschrift an die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2, 3 StGB gebunden.[3] Im Übrigen, also hinsichtlich anderer Sachen, gelten nach § 369 Abs. 2 AO die allgemeinen Gesetze.[4] Die Anwendung des § 74 StGB ist insoweit möglich, als die Vorschrift über den Regelungsbereich des § 375 Abs. 2 AO hinausgeht[5], z. B. bei der Steuerzeichenfälschung[6] zur Einziehung der Tatwerkzeuge[7], die zwingend vorgeschrieben ist.

[3] BGH v. 31.10.1994, 5 StR 608/94, HFR 1995, 545; vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 74 Rz. 16f.
[5] Bülte, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 375 AO Rz. 28, 42-46.

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