Rz. 47
In der Fallkonstellation, in der Waren (oft Zigaretten) aus einem Drittland über einen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland gelangen und sich der Täter die Waren erst in Deutschland verschafft, ist Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und vorhandene Verbrauchsteuer, i. d. R. TabSt, des EU-Mitgliedstaates angefallen. Die Hinterziehung dieser Steuern stellt eine taugliche Vortat der Steuerhehlerei gem. § 374 Abs. 4 AO, der auf § 370 Abs. 6 AO verweist, dar. Bei Grenzübertritt nach Deutschland fällt deutsche Verbrauchsteuer, i. d. R. TabSt an, die ebenfalls taugliche Vortat des § 374 AO ist.[1] Aus den Gründen wie Rz. 48 entfällt aber eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen