Rz. 47

In der Fallkonstellation, in der Waren (oft Zigaretten) aus einem Drittland über einen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland gelangen und sich der Täter die Waren erst in Deutschland verschafft, ist Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und vorhandene Verbrauchsteuer, i. d. R. TabSt, des EU-Mitgliedstaates angefallen. Die Hinterziehung dieser Steuern stellt eine taugliche Vortat der Steuerhehlerei gem. § 374 Abs. 4 AO, der auf § 370 Abs. 6 AO verweist, dar. Bei Grenzübertritt nach Deutschland fällt deutsche Verbrauchsteuer, i. d. R. TabSt an, die ebenfalls taugliche Vortat des § 374 AO ist.[1] Aus den Gründen wie Rz. 48 entfällt aber eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.

[1] Hauer, in BeckOK AO, § 374 AO Rz. 121.

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