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Strafbarkeit wegen Schmuggels und Strafbarkeit wegen (Beihilfe zur) Hinterziehung von (deutscher) USt können kumulativ vorliegen, auch wenn die Einfuhrumsatzsteuer, auf deren Hinterziehung sich die Verurteilung wegen Schmuggels bezieht, bei der USt wieder als Vorsteuer abgezogen werden kann.[1] Die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG steht einer Strafbarkeit wegen Schmuggels[2] auch hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer nicht entgegen. Die Hinterziehung der Einfuhrabgaben bei der Einfuhr von Waren in das Inland einerseits und die Hinterziehung der USt nach Weiterveräußerung der nämlichen Waren durch den Angeklagten andererseits sind nicht Teil derselben Tat im prozessualen Sinn.[3] Bei Schmuggel und der nachfolgenden Hinterziehung von USt handelt es sich um unterschiedliche Taten im materiellrechtlichen Sinn[4], die durch unterschiedliche Tathandlungen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten, in unterschiedlichen Besteuerungsverfahren, bezogen auf unterschiedliche Steuernormen und gegenüber unterschiedlichen Behörden begangen werden.[5] Selbst wenn der Täter durch inhaltlich unrichtige Zollanmeldungen Einfuhrumsatzsteuer hinterzogen hat, anschließend aber die beim Weiterverkauf der Ware anfallende USt angemeldet und abgeführt hat, lässt der Umstand, dass er gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG hinsichtlich der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt war, den Umfang seiner Schuld unberührt.[6] Denn dieser Vorsteuerabzug lässt die im Rahmen der Zollanmeldung bei Einfuhr der Waren begangene Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer unberührt und führt bei Abführung der geschuldeten USt an die Finanzbehörde nach der Weiterveräußerung allenfalls zu einer Schadenswiedergutmachung.[7]

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