Rz. 47
Zur Mittäterschaft sei zunächst auf die Ausführungen zur Täterschaft unter Rz. 42ff. verwiesen. Ergänzend ist auszuführen, dass auch im Rahmen des § 373 AO sukzessive Mittäterschaft in Betracht kommt[1] und Unterstützungshandlungen grundsätzlich auch noch im Stadium zwischen Tatvollendung (s. Rz. 51ff.) und Tatbeendigung (Rz. 55) Beihilfe oder mittäterschaftliches Handeln darstellen können.[2] Eine Beteiligung nach Beendigung des Schmuggels kann nur Begünstigung[3] oder Steuerhehlerei[4] darstellen.
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