Rz. 46

Strafrechtlich ist der Steuerschuldner nicht immer mit dem Täter gleichzusetzen, denn zollrechtlich führt bei der Verbringung von Waren bereits die objektive Verletzung der Gestellungspflicht zur Entstehung der Zollschuld nach Art. 77 UZK, und zwar in der Person des Gestellungspflichtigen.[1] Beispielsweise "verbringt" der Fahrer eines Lastzugs Waren in das Steuergebiet und wird folglich Steuerschuldner auch dann, wenn die Ware ohne sein Wissen in dem Fahrzeug versteckt worden ist.[2] Die strafrechtliche Täterschaft hingegen setzt auch ein vorsätzliches Verhalten voraus.[3] Strafrechtlich ist daher dem gutgläubigen Fahrer mangels eines vorsätzlichen Verhaltens ein Verstoß gegen § 373 AO nicht anzulasten, doch kommt für den Hintermann eine Bestrafung als mittelbarer Täter in Betracht.[4] Z. B. ist Steuerschuldner beim Verbringen einer verbrauchssteuerpflichtigen Ware in das inländische Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken[5] jedenfalls derjenige, der beim Verbringen der Ware oder als Empfänger einer Lieferung Herrschaft über die Ware hat.[6] Strafrechtlich ist aber nur derjenige Täter, der mit der Erledigung der Zollformalitäten gutgläubige Spediteure beauftragt hat, die unvollständige Zollanmeldungen abgegeben haben, sodass infolgedessen für z. B. eingeführte Zigaretten keine Einfuhrabgaben festgesetzt wurden. Der Hintermann ist als mittelbarer Täter zu bestrafen.[7]

[3] Es besteht im Zollverfahren ein Auswahlermessen der Zollbehörden bei mehreren Gesamtschuldnern einer Zollschuld; doch ist das Ermessen bei Gesamtschuldnern, von denen einer ein Steuerstraftäter ist, vorgeprägt – BFH v. 2.12.2003, VII R 17/03, BFH/NV 2004, 597; BFH v. 20.7.2004, VII R 20/02, BFH/NV 2005, 318.
[4] § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB, s. weiter Rz. 47; dazu auch Jäger, NStZ 2008, 21, 22.
[5] Vgl. § 19 S. 2 TabStG.

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