Rz. 326

Die Nachentrichtungspflicht nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO besteht nur hinsichtlich der aus dieser Tat hinterzogenen Steuern und der in Abs. 3 S. 1 aufgeführten Zinsen. Die Straffreiheit tritt ein, sobald die Steuern und Zinsen entrichtet sind. Weitere aus der Tathandlung resultierende steuerliche Nebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 AO, also ggf. Verspätungszuschläge[1], Säumniszuschläge[2] sowie Stundungszinsen[3], müssen nicht gezahlt werden, um die Straffreiheit zu erlangen.[4]

 

Rz. 327

Für Umsatzsteuervor- und Lohnsteueranmeldungen ergibt sich jedoch eine Ausnahme aus § 371 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 2a S. 1 AO. Für diesen Sonderfall gilt die bisherige Regelung fort, sodass im Rahmen des § 371 AO insoweit nur die hinterzogenen Steuerbeträge nachzuentrichten sind, jedoch keine Zinsen nach §§ 235, 233a AO. Allerdings gilt diese Ausnahme nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht für die entsprechenden Jahreserklärungen.

 

Rz. 328

Die Strafverfolgungsorgane haben keine Rechtsgrundlage, den Eintritt der Straffreiheit von der Erfüllung anderer steuerlicher Pflichten abhängig zu machen.[5] Die Voraussetzungen für die Straffreiheit sind gesetzlich festgelegt und stehen nicht im Belieben der Strafverfolgungsbehörden.

[4] Kohler, in MüKo StGB Bd. 7, 2. Aufl., § 371 AO Rz. 145; noch zur alten Fassung des § 371 AOBayObLG v. 1.12.1980, 4 St 241/80, DB 1980, 777.
[5] Maaßen, DStZ 1952, 237.

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