Rz. 233

Der persönliche Umfang der Ausschlusswirkung ergibt sich aus der Einleitungsverfügung, dem in der Fahndungsakte niedergelegten Ermittlungsauftrag oder dem Durchsuchungsbeschluss, sodass sie sich i. d. R. auf den Tatbeteiligten bezieht, bei dem der Amtsträger zu Ermittlungen tatsächlich erschienen ist. Alle anderen Tatbeteiligten können noch eine wirksame Selbstanzeige abgeben.[1]

 

Rz. 234

Der Umfang der sachlichen Ausschlusswirkung richtet sich nach dem Verfolgungswillen der Beamten. Dem Inhalt des aktenkundigen Einleitungsvermerks, den Anträgen der Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht bzw. dem Inhalt des Ermittlungsauftrags kommt insoweit Indizcharakter zu.[2] Daraus lässt sich die jeweilige Steuerart entnehmen, bzgl. der sich die Sperre zeitraumübergreifend auf alle unverjährten Steuerstraftaten bezieht.[3]

 

Rz. 235

Darüber hinaus geht der BGH[4] im Interesse der inhaltlichen Erweiterung der Ausschlussgründe von einer eigenständigen Bedeutung dieses Ausschlussgrundes insofern aus, als sich die Sperrwirkung auch auf einen von einer späteren Selbstanzeige erfassten Sachverhalt erstrecken soll, wenn dieser Sachverhalt zwar bei Beginn der Ermittlungen von dem Ermittlungswillen des Amtsträgers noch nicht erfasst war, aber mit dem Ermittlungsgegenstand, auf den sich die Einleitung erstreckt, in einem engen sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang steht. Umgekehrt tritt die Sperrwirkung für einen von einer späteren Selbstanzeige erfassten Sachverhalt jedenfalls dann nicht ein, wenn dieser Sachverhalt weder von dem Ermittlungswillen des Amtsträgers erfasst ist, noch ein enger Zusammenhang besteht.[5]

 

Rz. 236

Die Sperrwirkung erstreckt sich nach BGH[6] ferner auf solche Sachverhalte, bei denen unter Berücksichtigung des bisherigen Ermittlungsziels einerseits und den steuerlichen Gegebenheiten des Beschuldigten andererseits bei dem üblichen Gang des Ermittlungsverfahrens zu erwarten ist, dass sie ohnehin in die Ermittlungen einbezogen werden.[7] Dies ist stets dann der Fall, wenn sich der weitere Tatvorwurf lediglich auf weitere Besteuerungszeiträume hinsichtlich derselben Steuerart bei identischen Einkunftsquellen erstreckt.[8] Die Sperrwirkung ist allerdings nicht auf dieselbe Steuerart beschränkt, sondern kann auch steuerartübergreifend wirken, wenn ein sachlicher Zusammenhang i. S. e. Einbeziehung in die Ermittlung bei normalem Verlauf der Ermittlungen zu erwarten ist. Dies kann z. B. der Fall sein bei verdeckten Gewinnausschüttungen oder wenn sich eine Einkunftsquelle z. B. bzgl. Einkommen- und der GewSt auswirkt.[9]

Wenn allerdings auszuschließen ist, dass durch die laufenden Ermittlungen weitere sonstige Steuerquellen erkannt werden können, greift der Ausschlussgrund nicht ein.[10]

[1] Kohler, in MüKo StGB Bd. 7, 2. Aufl., § 371 AO Rz. 246.
[2] BGH v. 5.4.2000, 5 StR 226/99, wistra 2000, 219; Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 371 Rz. 136; Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 246 f.; Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 59. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 537.
[3] Kohler, in MüKo StGB Bd. 7, 2. Aufl., § 371 AO Rz. 249; Heuel/Beyer, StBW 2011, 315; Rolletschke/Roth, Stbg 2011, 202f.
[4] BGH v. 20.5.2010, 1 StR 577/09, BFH/NV 2010, 1595 Rz. 19; vgl. auch BGH v. 5.5.2004, 5 StR 548/03, wistra 2004, 309; BGH v. 5.4.2000, 5 StR 226/00, wistra 2000, 219; BGH v. 19.4.1983, wistra 1983, 146; zustimmend Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 371 Rz. 136.
[7] Jäger, wistra 2000, 228.
[9] Bejahend Webel, PStR 2010, 191; vorsichtig zustimmend Kohler, in MüKo StGB Bd. 7, 2. Aufl., § 371 AO Rz. 249; ablehnend Wessing/Biesgen, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 371 AO Rz. 123e; unklar Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 371 Rz. 136.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge