Rz. 203

Amtsträger i. S. v. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO ist jede Person, die Amtsträger i. S. v. § 7 AO ist und von der Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO zur Ermittlungstätigkeit im Verwaltungsverfahren wegen Abgabenangelegenheiten kraft ihrer Rechtsstellung befugt oder hiermit beauftragt ist.[1] Dazu gehören neben Beamten und Angestellten einer örtlichen Finanzbehörde, einer OFD, des Bundeszentralamtes für Steuern oder einer Gemeindesteuerbehörde auch Prüfer der Innenrevision.[2] Nicht erforderlich ist der ständige Einsatz des Amtsträgers für Ermittlungen im Außendienst.

 

Rz. 204

Die Ausschlusswirkung tritt nur ein, wenn ein Amtsträger einer Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO erschienen ist. Amtshilfe zwischen Finanzbehörden hat demgemäß keinen Einfluss auf diesen Ausschlussgrund. Das Erscheinen von Amtsträgern anderer Behörden, die im Wege der Amtshilfe für eine Finanzbehörde steuerliche Ermittlungsaufgaben durchführen sollen, führt die Ausschlusswirkung hingegen nicht herbei.[3] Folglich wird – selbst in Steuerstrafverfahren – durch das Erscheinen eines Staatsanwalts, eines Polizisten oder der Bediensteten von Arbeitsverwaltung und Sozialversicherung keine Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO ausgelöst. Eine insoweit erweiternde Auslegung der Ausschlusstatbestände gegen den Wortlaut zulasten des Selbstanzeigenden ist nicht zulässig, obgleich der sachliche Grund für den Ausschlusstatbestand auch in einem solchen wohl seltenen Fall vorliegen würde.[4]

[1] Beckemper, in HHSp, AO/FGO, 245. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 149;Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 218; Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 59. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 448.
[3] Beckemper, in HHSp, AO/FGO, 245. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 149; Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 371 AO Rz. 121; Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 219; Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 59. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 449; Wassmann, ZfZ 1990, 242; Burkhard, wistra 1998, 216, 256; a. A. Mösbauer, NStZ 1989, 11.
[4] Felix, BB 1985, 1781; es besteht aber selbstverständlich die Möglichkeit, dass andere Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 S. 1 AO eingreifen.

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