Rz. 191
Die Ausschlusswirkung tritt nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut ein, wenn die Bekanntgabe der Einleitung gegenüber dem Tatbeteiligten oder seinem Vertreter erfolgt ist. Im Hinblick auf den Terminus "dem an der Tat Beteiligten" ist die Form der Täterschaft oder Beteiligung – Anstiftung oder Beihilfe – unerheblich.
In der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung der Norm waren vom Wortlaut lediglich der Täter und sein Vertreter erfasst, sodass die h. M. mit dem Ziel, auch Anstifter und Gehilfen zu erfassen, entgegen dem Wortlaut davon ausging, dass der Täter i. S. v. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO a. F. unabhängig von der Form der Täterschaft oder Teilnahme derjenige war, gegen den sich das Steuerstrafverfahren richtete, dessen Einleitung ihm bekannt gegeben worden war.[1] Diese Problematik ist jedoch durch den veränderten Wortlaut des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO nun ausgeräumt.
Rz. 192
Die Ausschlusswirkung tritt auch ein, wenn die Bekanntgabe der Einleitung gegenüber dem Vertreter des Tatbeteiligten erfolgt. Vertreter i. S. d. Vorschrift sind sowohl die gesetzlichen Vertreter[2], als auch die durch besondere Vollmacht gewillkürten Vertreter.[3]
Vom Sinn und Zweck des Gesetzes her erschöpft sich der Vertreterbegriff i. S. d. Vorschrift aber nicht in dieser rechtlichen Betrachtungsweise. Vertreter i. d. S. ist jede Person, die mit dem Tatbeteiligten in einer so engen tatsächlichen oder rechtlichen Verbindung steht, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung und der Verkehrsanschauung davon ausgegangen werden kann, dass sie zum Empfang amtlicher Mitteilungen befugt ist.[4] Vertreter i. d. S. sind mithin auch der Lebenspartner, Ehegatte und andere volljährige Familienangehörige, sofern sie gemeinsam mit dem Tatbeteiligten leben.[5]
Einem (Dienst-)Vorgesetzten kann hingegen keine Vertretereigenschaft zukommen.[6]
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