Rz. 104

Der Steuervorteil ist erlangt, wenn er infolge der Tathandlung nach § 370 Abs. 1 AO (s. Rz. 36) von der Finanzbehörde dem Tatbeteiligten oder einem Dritten (s. Rz. 105) gewährt oder belassen wird[1], also der Taterfolg eingetreten ist (s. Rz. 76).

Erforderlich ist zur Gewährung des Steuervorteils eine besondere Maßnahme der Finanzbehörde, i. d. R. also ein Verwaltungsakt, bzw. zur Belassung das stillschweigende oder ausdrückliche Abstandnehmen von einer Regelung[2]. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass § 153 Abs. 2 AO eine generelle Anzeigepflicht für den Fall normiert, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise entfallen sind. Bei vorsätzlicher Verletzung dieser Anzeigepflicht (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; Rz. 62) kann die Belassung des steuerlichen Vorteils auch durch finanzbehördliche Unkenntnis verursacht sein. Für die Belassung ist also eine konkrete Willensbildung der Finanzbehörde nicht erforderlich[3].

 

Rz. 105

Der Täter der Steuerhinterziehung muss den Steuervorteil nicht für sich, also in seinem eigenen Steuerrechtsverhältnis, erlangt haben, sondern die Tat kann auch zugunsten Dritter erfolgen (s. Rz. 18). Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 2 AO (s. Rz. 62) muss der Täter allerdings Träger der Rechtspflicht sein (s. Rz. 23).

[2] Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 565.
[3] Hellmann, in HHSp, AO/FGO, § 370 AO Rz. 182.

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