Rz. 103

Ein Steuervorteil i. S. v. § 370 Abs. 1 S. 1 AO ist – abgesehen von der in der fehlerhaften unterbliebenen oder verspäteten Festsetzung einer Steuer liegenden Steuerverkürzung[1] – jede günstigere Gestaltung des Steuerrechtsverhältnisses (s. § 33 AO Rz. 3), die sich auf die Realisierung des einzelnen Steueranspruchs (s. Rz. 1) auswirkt, also zur Folge hat, dass die Finanzbehörde den Anspruch nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe (s. entspr. Rz. 84) geltend machen kann oder die Verwirklichung des Anspruchs gefährdet ist.

[1] S. Rz. 85; auch Hellmann, in HHSp, AO/FGO, § 370 AO Rz. 168; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 550.

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