Rz. 14

Erstattungsansprüche sind der (allgemeine) Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO sowie die in den Einzelsteuergesetzen geregelten (besonderen) Erstattungsansprüche.

Zu den besonderen Erstattungsansprüchen gehören z. B. die Ansprüche gemäß

  • § 36 Abs. 4 S. 2 EStG für Abrechnungsüberschüsse zugunsten des Stpfl. aus der ESt-Veranlagung,
  • § 44b Abs. 5 EStG für Kapitalertragsteuer, die ohne rechtlichen Grund oder aufgrund verspäteter Vorlage relevanter Bescheinigungen abgezogen wurde,
  • § 44b Abs. 7 EStG für Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge von Gesamthandsgemeinschaften,
  • § 48c Abs. 2 EStG und § 48d Abs. 1 S. 2 EStG für Bauabzugsteuer, die zulasten nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen oder Einkommensteuererklärungen verpflichteter Leistungserbringer bzw. beim Fehlen zu sichernder Steueransprüche oder auf Einkünfte erhoben wurde, die nach einem DBA nicht besteuert werden,
  • § 50d Abs. 1 EStG für Kapitalertragsteuer und durch Steuerabzug nach § 50a EStG erhobene Einkommensteuer auf Einkünfte, die nach einem DBA nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden,
  • § 90 Abs. 3 und 3a EStG für zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Altersvorsorgezulagen,
  • § 20 Abs. 3 GewStG für die Steuerschuld des Erhebungszeitraums übersteigende Vorauszahlungen,
  • § 30 Abs. 2 GrStG für Grundsteuervorauszahlungen, die die sich nach einem neuen Grundsteuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergebende Steuer übersteigt,
  • § 9 Abs. 1-4 VersStG für Fälle der Rückzahlung oder Nichtvereinnahmung des Versicherungsentgelts oder des nachträglichen Wegfalls der Steuerbarkeit oder Steuerpflicht,
  • § 4 KfzStG: Erstattung der Steuer bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn.

Zu den besonderen Erstattungsansprüchen gehören auch die Erstattungsansprüche gem. § 272 Abs. 1 S. 6 AO und § 276 Abs. 6 S. 2 AO für Überzahlungen gegenüber dem Aufteilungsbetrag, die sich bei der Aufteilung einer Gesamtschuld ergeben. Die Nichterwähnung dieser Ansprüche in der Aufzählung des § 37 Abs. 1 AO beruht offenbar auf einem Versehen.

Kein Erstattungsanspruch i. S. v. § 37 Abs. 1 AO ist der prozessuale Kostenerstattungsanspruch nach den §§ 135ff. FGO, der seinen Grund in der gerichtlichen Kostenentscheidung nach der FGO und nicht im Steuerschuldverhältnis nach der AO hat.[1] Auch der sich aus § 44b Abs. 1 EStG ergebende Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen eines Investmentfonds, soweit diese nach § 17 InvStG nicht als Ertrag gelten, ist kein Erstattungsanspruch i. S. v. § 37 Abs. 1 AO, weil er sich nicht gegen den Steuergläubiger, sondern gegen den zum Steuerabzug Verpflichteten richtet und seine Grundlage in dem zwischen ihm und dem Anteilsinhaber bestehenden Rechtsverhältnis findet.

Rz. 15–16 einstweilen frei

[1] BFH v. 12.7.1999, VII B 29/99, BFH/NV 2000, 4; Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 40.

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