Rz. 278

Neben dem JGG verweist § 369 Abs. 2 AO auch auf das Wehrstrafgesetz (WStG). Das WStG gilt gem. § 1 Abs. 1 und 2 WStG für alle Straftaten, die Soldaten der Bundeswehr oder militärische Vorgesetzte begehen, die nicht Soldaten sind. Wie sich aus § 3 Abs. 2 WStG ergibt, geht im Fall von jugendlichen oder heranwachsenden Soldaten das JGG dem WStG jedoch vor. Die praktische Bedeutung des WStG im Steuerstrafrecht ist gering.Sie kann jedoch aufgrund der zunehmenden Zahl der Auslandseinsätze der Bundeswehr im Hinblick auf die Hinterziehung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie den Bannbruch durchaus zunehmen.[1]

 

Rz. 279

Im Hinblick auf von Soldaten begangene Straftaten ist es keine zwingende Voraussetzung für die Anwendbarkeit des WStG, dass die Straftat im Zusammenhang mit dem Dienst oder dem Status als Soldat steht. Auch Vergehen in der Freizeit werden erfasst.

 

Rz. 280

Die Besonderheiten des WStG beziehen sich insbesondere auf die Geltung des deutschen Strafrechts für Auslandstaten[2], den Entschuldigungsgrund "Handeln auf Befehl"[3] und z. B. die Möglichkeit eines Strafarrestes[4] auf der Rechtsfolgenseite. Darüber hinaus ist im Hinblick auf das Strafmaß gem. den §§ 10ff. WStG jeweils das Erfordernis der Disziplin zu berücksichtigen. So ist z. B. gem. § 10 WStG bei Straftaten von Soldaten eine Geldstrafe ausgeschlossen, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebieten.

[1] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 369 AO Rz. 154.
[2] § 1a WStG.
[3] § 5 WStG.
[4] § 9 WStG.

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