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Die Schädigung des USt-Aufkommens nach § 26c UStG ist eine eigenständige Steuerstraftat i. S. d. § 369 Abs. 1 Nr. 1 AO. Danach wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in den Fällen des § 26b UStG gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Handlungen i. S. d. § 26b UStG verbunden hat.

Wie sich aus § 12 Abs. 1 StGB ergibt, handelt es sich aufgrund der Mindeststrafe von unter einem Jahr bei § 26c UStG nicht um ein Verbrechen, sondern um ein Vergehen. Dementsprechend ist nach § 23 Abs. 1 StGB der Versuch der Tat in Ermangelung einer diesbezüglichen ausdrücklichen Regelung nicht strafbar.

Bei der Abführungspflicht des § 18 UStG handelt es sich nicht um ein besonderes persönliches Merkmal i. S. d. § 28 Abs. 1 StGB, sondern ein tatbezogenes Merkmal, da weder eine vorrechtliche noch eine besondere Pflichtenstellung höchstpersönlicher Art vorliegt.[1] Folglich ist bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zur bandenmäßigen oder gewerbsmäßigen Schädigung des USt-Aufkommens[2] nur eine Milderung des Strafrahmens nach Beihilfegrundsätzen[3], nicht hingegen zusätzlich wegen der Sonderdeliktseigenschaft gem. §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB angezeigt.[4]

Gemäß § 369 Abs. 2 AO gelten für alle Steuerstraftaten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Folglich gelten für § 26c UStG neben dem allgemeinen Teil des StGB über § 385 Abs. 1 AO auch die Regelungen des Strafverfahrensrechts (insb. StPO und GVG), soweit die AO nichts anderes bestimmt.

[1] So für die Pflicht zur Abgabe inhaltlich zutreffender steuerlicher Erklärungen gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bereits BGH v. 25.1.1995, 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1.
[4] BGH v. 23.8.2006, 5 StR 231/06, n. v.; Jäger, NStZ 2007, 688f.; Leplow, PStR 2007, 208f.

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