Rz. 216
§ 371 AO ist auf die Begünstigung zu einer Steuerstraftat nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 371 AO, der einen Fall des § 370 AO voraussetzt. Dies ist bei § 257 StGB gerade nicht der Fall, da es sich um einen selbstständigen Tatbestand handelt[1] Wurde hingegen vor der Steuerhinterziehung eine Begünstigungshandlung zugesagt, so kann es sich um eine (psychische) Beihilfe zur Steuerhinterziehung handeln (vgl. Rz. 102), auf die § 371 AO anwendbar wäre.[2]
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