Rz. 213

Da der Tatbestand des § 257 Abs. 1 StGB erfordert, dass "einem anderen" Hilfe geleistet wird, ist nur die Fremdbegünstigung strafbar, also die Begünstigung einer anderen Person, die Tatbeteiligte der Vortat war. Nicht strafbar ist demgegenüber die Selbstbegünstigung, d. h. eine Begünstigungshandlung (s. Rz. 205 ff.), die ein Tatbeteiligter der Vortat sich selbst leistet.[1] Diese Entscheidung des Gesetzgebers beruht auf dem Grundgedanken der mitbestraften Nachtat.

Wird durch eine Selbstbegünstigungshandlung gleichzeitig auch ein anderer Tatbestand erfüllt[2], so bleibt die diesbezügliche Strafbarkeit bestehen.

Da die Selbstbegünstigung nicht tatbestandsmäßig ist, ist auch die Teilnahme eines Dritten an der Selbstbegünstigung nicht strafbar, da keine in §§ 26, 27 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Tat vorliegt. Es ist insoweit allerdings anhand der Kriterien von Täterschaft und Teilnahme (vgl. Rz. 89ff.) genau zu differenzieren zwischen Täterschaft und Beihilfe.

Eine Fremdbegünstigung ist nicht strafbar, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit einer zugleich ausgeführten Selbstbegünstigung steht.[3]

[1] Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 257 StGB Rz. 9.
[2] Z. B. ein Meineid nach § 154 StGB.
[3] BGH v. 22.12.1955, 1 StR 381/55, BGHSt 9, 71.

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