Rz. 211
Die Begünstigung der Steuerstraftat erfordert hinsichtlich der Vortat (vgl. Rz. 203f.) und der Hilfeleistung (vgl. Rz. 205ff.) zumindest bedingten Vorsatz (vgl. Rz. 36f.). Der Täter der Begünstigung muss folglich wissen, dass der Vortäter eine rechtswidrige Tat begangen und dadurch einen Vorteil erlangt hat. Ihm müssen aber nicht die Art der Tat und des Vorteils bekannt sein, sodass der Täter von der Steuerstraftat nur so viele Umstände zu kennen braucht, dass sich eine solche Tat abzeichnet.[1]
Eine Besonderheit soll nach fragwürdiger Ansicht des OLG Frankfurt[2] für Strafverteidiger gelten: Auf ihr Handeln sollen die vom BVerfG[3] im Hinblick auf § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB entwickelten Grundsätze gelten, so dass im Ergebnis zumindest direkter Vorsatz erforderlich wäre.
Der Begünstiger muss ferner den Vorsatz haben, Hilfe zu leisten, und er muss es zumindest für möglich halten, dass seine Hilfe geeignet ist, die Lage des Vortäters zu verbessern.
Rz. 212
Darüber hinaus ist die Absicht der Vorteilssicherung erforderlich. Dem Täter muss es darauf ankommen, die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands zu verhindern oder die Rückabwicklung des steuerlichen Taterfolgs (vgl. Rz. 208) zu erschweren, wobei dies nicht der einzige Zweck der Begünstigung sein muss.[4]
Joecks[5] ist darin zuzustimmen, dass es insoweit ausreichend ist, wenn es dem Täter letztlich nur darauf ankommt, aus der Erhaltung des Vorteils zugunsten des Vortäters für sich selbst einen Vorteil zu ziehen. Folglich ist unter Absicht i. S. d. § 257 StGB dolus directus 1. und 2. Grades (vgl. Rz. 34f.) zu verstehen.[6]
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