Rz. 201

Allgemein wirkt bei der Begünstigung der Täter auf die Sicherung der aus der Vortat erlangten Vorteile hin, d. h. er nimmt gegen die Rechtsordnung gerichtete Handlungen vor, durch die die Restitution des rechtmäßigen Zustands vereitelt werden soll.[1] Die Rechtsordnung erfordert jedoch, dass dem Vortäter (vgl. Rz. 203f.) der erlangte Vorteil wieder entzogen wird. Die Begünstigungshandlung (vgl. Rz. 205ff.) zielt darauf ab, dies zu verhindern und den geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu erhalten, der sonst durch das Eingreifen der Steuerverwaltung oder der Strafverfolgungsorgane gegen den Vortäter beseitigt werden könnte.[2] Der Täter der Begünstigung beseitigt oder mindert gegenüber dem Verletzten der Vortat somit die Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung, die durch die Einziehung der erlangten Vorteile möglich wäre.

Die Begünstigung ist dementsprechend die zu einer selbstständigen Straftat erhobene nachträgliche Hilfeleistung, also nachträgliche Beihilfe zu einer begangenen (Steuer-)Straftat (vgl. Rz. 203). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Begünstigung nicht nur als ein Angriff auf die Rechtspflege zu sehen, sondern sie enthält auch einen Angriff auf den Restitutionsanspruch des Geschädigten, sodass sie sich mittelbar auch auf den durch die Vortat geschützten einzelnen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bezieht.

 

Rz. 202

Da die rechtswidrige, nachträglich unterstützte Vortat einer Begünstigung nicht zwingend ein Vermögensdelikt sein muss, handelt es sich auch bei der Begünstigung ebenfalls nicht um ein Vermögensdelikt.[3] § 257 StGB schützt neben dem Restitutionsanspruch des durch die Vortat Betroffenen auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege.[4]

[1] BGH v. 16.6.1971, 2 StR 191/71, BGHSt 24, 166; BGH v. 26.10.1998, 5 StR 746/97, wistra 1999, 103.
[3] Ebenso BT-Drs. IV/650, 455; Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 369 AO Rz. 185.
[4] Ransiek, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 69. Lfg. 11/2020, § 369 AO Rz. 51; Rüping, in HHSp, AO/FGO, 260. Lfg. 10/2020, § 369 AO Rz. 5; vgl. auch Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, Vor § 257 StGB Rz. 2 m. w. N.

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