Rz. 139

Die Ahndung der Steuerstraftat erfolgt durch die Festsetzung einer Strafe. Die Strafe ist die Zufügung eines Übels, das nur durch das Gericht ausgesprochen werden kann.[1] Die Hauptstrafen können nur in zwei Formen verhängt werden, als Freiheitsentziehung (s. Rz. 143ff.) und/oder als Geldzahlungspflicht (s. Rz. 153ff.).

Der gesetzliche Straftatbestand legt nur den Rahmen für die "Haupt"-Strafe fest (s. Rz. 141). Die rechtswidrige und schuldhafte Erfüllung des Straftatbestands (s. Rz. 12ff.) kann jedoch auch strafrechtliche Nebenfolgen auslösen.

 

Rz. 140

Solche strafrechtlichen Nebenfolgen sind nach § 369 Abs. 2 AO i. V. m. den Regelungen des StGB z. B.:

Darüber hinaus eröffnet § 375 AO für bestimmte Steuerstraftaten neben der Strafe die Möglichkeit zur

  • Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit[2] und zur
  • Einziehung von bestimmten Gegenständen.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge