Rz. 139
Die Ahndung der Steuerstraftat erfolgt durch die Festsetzung einer Strafe. Die Strafe ist die Zufügung eines Übels, das nur durch das Gericht ausgesprochen werden kann.[1] Die Hauptstrafen können nur in zwei Formen verhängt werden, als Freiheitsentziehung (s. Rz. 143ff.) und/oder als Geldzahlungspflicht (s. Rz. 153ff.).
Der gesetzliche Straftatbestand legt nur den Rahmen für die "Haupt"-Strafe fest (s. Rz. 141). Die rechtswidrige und schuldhafte Erfüllung des Straftatbestands (s. Rz. 12ff.) kann jedoch auch strafrechtliche Nebenfolgen auslösen.
Rz. 140
Solche strafrechtlichen Nebenfolgen sind nach § 369 Abs. 2 AO i. V. m. den Regelungen des StGB z. B.:
- Fahrverbot – § 44 StGB,
- Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit und des Wahlrechts – § 45 StGB,
- Maßregeln der Sicherung und Besserung – § 61 ff. StGB,
- Berufsverbot – § 70 StGB,
- Einziehung von Taterträgen – § 73 ff. StGB,
- Einziehung von Gegenständen – § 74 StGB.
Darüber hinaus eröffnet § 375 AO für bestimmte Steuerstraftaten neben der Strafe die Möglichkeit zur
- Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit[2] und zur
- Einziehung von bestimmten Gegenständen.[3]
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