Rz. 96

Anstifter ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Straftat bestimmt hat.[1] Anstiftung ist somit das vorsätzliche Wecken des Tatentschlusses zu einer bestimmten rechtswidrigen Haupttat. Der Anstifter muss auf den Täter aktiv Einfluss genommen haben. Das Mittel der Einflussnahme ist ohne Bedeutung.

Der Anstifter muss mit seiner Einflussnahme im Täter den Tatentschluss für eine bestimmte Tat hervorgerufen haben. Diese muss zwar nicht in allen Einzelheiten feststehen, darf aber auch nicht ein allgemeiner Entschluss für irgendwelche Straftaten sein.

Wird die Einflussnahme des Anstifters für den Entschluss des Täters nicht kausal, weil der Täter schon vorher zur Tat entschlossen war, so kann er nicht mehr angestiftet werden. Die Einflussnahme kann ggf. als psychische Beihilfe durch Verstärken des Tatentschlusses zu werten sein (s. Rz. 102). Unterlässt der Täter die Steuerstraftat, so ist der Teilnahmeversuch nicht strafbar. § 30 Abs. 1 StGB greift nicht ein, da die Steuerstraftaten ihrem Rechtscharakter nach nur Vergehen sind (s. Rz. 51).

 

Rz. 97

Der Anstifter muss den Haupttäter zu seiner Tat bestimmt haben und den sog. doppelten Anstiftervorsatz aufweisen, d. h., erstens muss er den Tatentschluss des Haupttäters bewusst und gewollt wecken und zweitens muss der Vorsatz des Anstifters auf die Vollendung der Haupttat des Angestifteten gerichtet sein.[2]

 

Rz. 98

Im Falle der Anstiftung entspricht die Strafe des Anstifters der des Täters. Die Anstiftung wird folglich als ebenso schwerwiegend wie die Haupttat angesehen und ist gegenüber der Beihilfe die schwerere Teilnahmeform. Weicht die vom Angestifteten verwirklichte Tat von der, zu der er angestiftet wurde, wesentlich ab, so ist bei einem Weniger (z. B. Steckenbleiben in einem strafbaren Versuch) dieses der Bestrafung auch des Anstifters zugrunde zu legen, bei einem Mehr nur die angestiftete Tat.[3] Bei den Steuerstraftaten ist in jedem Fall, in dem der Anstifter den Vorteil aus der Tat hat, genau das Vorliegen eines Täterwillens und einer Tatherrschaft zu prüfen (s. Rz. 90). Vielfach wird der vermeintliche Anstifter Mittäter oder mittelbarer Täter sein.

[2] Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 26 StGB Rz. 7ff.
[3] Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 26 StGB Rz. 16f.

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