Rz. 95

Anstiftung und Beihilfe als Formen der Teilnahme sind davon abhängig, dass eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vorliegt (sog. Akzessorietät der Teilnahme). Folglich muss zumindest ein Täter eine vorsätzliche und rechtswidrige Steuerhinterziehung begangen haben. Der Täter will die Tat jedoch als eigene verwirklichen (s. Rz. 91f.). Der Teilnehmer will demgegenüber durch einen eigenen Tatbeitrag eine fremde rechtswidrige und vorsätzliche Straftat fördern. Er hat also einen Teilnahmewillen.

Die Abgrenzung der Täterschaft (s. Rz. 90ff.) von der Teilnahme kann beim Zusammenwirken mehrerer Tatbeteiligter im Einzelfall Probleme aufwerfen, insbesondere im Bereich der Steuerhinterziehung.[1]

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