Rz. 91

Die Täterschaft tritt in verschiedenen Formen in Erscheinung:

  • Alleintäter ist nach § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB eine Person, die selbst sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Alleintäter zu der Tat durch einen anderen angestiftet worden ist oder ob er Hilfe durch eine andere Person erhält, die keinen Täterwillen und keinen Anteil an der Tatherrschaft hat.[1] Da es sich bei § 370 AO nicht um ein eigennütziges Delikt handelt, ist es gleichgültig, ob der Täter den Erfolg der Steuerverkürzung und der Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils zum eigenen Vorteil oder zugunsten eines Dritten herbeigeführt hat.[2]
 

Rz. 92

  • Mittäter sind Täter, die gemeinschaftlich eine Straftat begehen[3]. Erforderlich ist ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken[4], bei dem alle Mittäter den Täterwillen und zusammen die Tatherrschaft haben. Es muss sich somit um ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Täter auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans handeln. Mittäter ist somit, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint.[5] Jeder (Mit-)Täter muss dabei Tatherrschaft und Täterwillen haben, worin auch der Unterschied zur Beihilfe liegt, da im Falle der Beihilfe der Täter eine fremde – und nicht die eigene – Tat fördern will. Darüber hinaus muss jeder Mittäter auch einen objektiven Tatbeitrag im Ausführungs- oder Vorbereitungsstadium erbringen.[6] Der einzelne Mittäter braucht bei der eigentlichen Tat folglich keine Handlungen zu vollführen, durch die ein Tatbestandsmerkmal erfüllt wird. Ausreichend ist eine planerische, leitende Tätigkeit bei der Tatausführung.[7]
 

Rz. 93

  • Mittelbare Täter sind nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB Allein- (s. Rz. 91) oder Mittäter (s. Rz. 92), die die Straftat durch einen anderen begehen. Der mittelbare Täter verwirklicht die einzelnen Merkmale des Straftatbestands nicht selbst, sondern bedient sich einer anderen Person, des "Tatmittlers", als "Werkzeug" zur Tat[8] Tatherrschaft und Täterwillen hat lediglich der Hintermann (= der mittelbare Täter). Der Tatmittler handelt hingegen entweder nicht tatbestandsmäßig, nicht rechtswidrig oder nicht schuldhaft.

    Dem mittelbaren Täter wird das Handeln des Tatmittlers als eigenes Handeln zugerechnet. Er wird rechtlich so behandelt, als hätte er die vom Tatmittler ausgeführten Handlungen selbst vorgenommen. Deshalb sind alle Voraussetzungen der Straftat allein auf den mittelbaren Täter zu beziehen und nur in seiner Person zu prüfen. Folglich ist im Hinblick auf Unterlassungstaten das Vorliegen einer Handlungspflicht in der Person des mittelbaren Täters maßgeblich.[9] Ist er hingegen nicht Träger der Pflicht, so kann er nur Teilnehmer an der Steuerhinterziehung sein.[10] Ob und in welchem Umfang der Tatmittler sich strafbar macht, ist für die Strafbarkeit des mittelbaren Täters ohne Bedeutung.

 

Rz. 94

  • Nebentäter sind mehrere Täter, die ohne in bewusstem oder gewolltem Zusammenhang zu handeln, durch die Gesamtheit ihrer Handlungen einen tatbestandlichen Erfolg herbeiführen. In der Sache handelt es sich somit um mehrere unverbundene Alleintäter.[11] Daraus ergibt sich nicht nur, dass die Fälle der Nebentäterschaft selten sind, sondern auch, dass der Begriff des Nebentäters überflüssig ist.
[1] Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 25 StGB Rz. 3 m. w. N.
[4] BGH v. 8.7.1954, 4 StR 350/54, BGHSt 6, 249.
[5] BGH v. 7.10.2104, 1 StR 182/14, wistra 2015, 188 Rz. 35.
[6] Zur Erbringung der Tatbeiträge ausschließlich im Vorbereitungsstadium vgl. BGH v. 25.9.2012, 1 StR 407/12, wistra 2013, 67.
[7] Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 25 StGB Rz. 11 m. w. N.
[8] Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 25 StGB Rz. 5; BFH v. 13.12.1989, I R 39/88, BStBl II 1990, 340.
[10] BFH v. 27.5.1986, VII S 5/86, BFH/NV 1986, 10; BGH v. 12.11.1986, 3 StR 405/86, wistra 1987, 147; BayObLG v. 28.3.2001, 4 St RR 29/2001, wistra 2001, 317; BGH v. 22.5.2003, 5 StR 520/02, BFH/NV Beilage 2004, 163.
[11] Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 25 StGB Rz. 25.

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