Rz. 66

Für die Ahndung von Straftaten gilt gem. § 3 StGB das Territorialitätsprinzip. Hiernach findet das deutsche Strafrecht grundsätzlich auf solche Straftaten Anwendung, die im Inland begangen wurden.

 

Rz. 67

Zum Inland gehört das gesamte deutsche Hoheitsgebiet[1], also neben dem Festland auch die vorgelagerten nationalen Eigengewässer und das daran oder an das Festland anschließende Küstenmeer sowie der Luftraum darüber.[2] Das Flaggenprinzip des § 4 StGB erweitert den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts auf Straftaten, die auf deutschen Schiffen[3] oder in deutschen Luftfahrzeugen begangen wurden. Der Warenverkehr ist Zollkontrollen nur noch unterworfen, wenn er über die Grenzen des Zollgebiets der Europäischen Union bzw. über die Grenzen der sog. Freizonen erfolgt.[4] Die Mitgliedstaaten haben nach Art. 243 UZK die Möglichkeit, unter Festlegung der geografischen Abgrenzung Teile des Zollgebiets der Union als Freizone zu erklären. In Deutschland sind nur die Freihäfen durch Gesetz als Freizonen eingerichtet worden, sodass es seit dem 1.5.2016 nur noch die Freizonen Bremerhaven und Cuxhaven gibt. Für diese Freizonen i. S. d. § 20 ZollVG gilt ebenfalls das deutsche Strafrecht.

 

Rz. 68

Die räumliche Geltung des deutschen Strafrechts erweitert § 5 StGB nach dem Schutzprinzip auf bestimmte Auslandstaten, die sich gegen besonders schutzwürdige inländische Rechtsgüter richten. In den meisten Fällen ist die Geltung des deutschen Strafrechts unabhängig von der Nationalität des Täters und davon, ob die Tat nach dem Recht des Tatorts strafbar ist. § 35 MOG stellt hier ergänzend alle Abgaben nach den europäischen Marktordnungen unter den Schutz des deutschen Strafrechts, wie auch nach § 370 Abs. 6 AO die Hinterziehung ausländischer Abgaben unter Strafe gestellt ist. § 370 Abs. 7 AO unterstellt auch die im Ausland begangene Steuerhinterziehung der deutschen Strafgerichtsbarkeit.

 

Rz. 69

Begehungsort einer Straftat ist nach § 9 StGB jeder Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder im Fall des Unterlassens hätte handeln müssen (s. Rz. 56ff.). Gehört der Taterfolg zum Straftatbestand (s. Rz. 52), so ist Begehungsort der Tat auch der Ort, an dem der Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Demgemäß wird bei Steuerstraftaten i. S. v. § 369 AO auch in den Fällen, in denen der Tatbeteiligte im Ausland tätig wird oder untätig bleibt, stets der tatbestandsmäßige Erfolg – z. B. bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO die Steuerverkürzung einer deutschen Steuer – im Inland eintreten. Ebenso berührt beim Bannbruch nach § 372 AO die verbotene Ein-, Aus- oder Durchfuhr der Waren immer inländisches Gebiet, sodass diese Straftaten in Bezug auf das deutsche Steuerrecht auch stets Inlandsstraftaten sind.[5] Strafbarkeitslücken können lediglich im Hinblick auf die Steuerhehlerei gem. § 374 Abs. 1 AO auftreten, wenn der Täter die bezeichneten Erzeugnisse oder Waren ankauft, sich verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, da dann weder die Handlung noch der tatbestandsmäßige Erfolg im Inland angesiedelt ist. In diesem Fall wäre § 374 Abs. 1 AO allenfalls i. V. m. § 5 Nr. 12 oder Nr. 13 StGB denkbar.[6]

[1] Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, Vor §§ 3–7 StGB Rz. 12.
[2] Zu den Einzelheiten vgl zusammenfassend Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, Vor §§ 3–7 StGB Rz. 13ff.
[3] S. z. B. OLG Schleswig v. 17.9.1997, 3 Ws 284/97, wistra 1998, 30.
[5] OLG Schleswig v. 17.9.1997, 3 Ws 284/97, wistra 1998, 30.
[6] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, 8. Aufl. 2015, § 369 AO Rz. 35.

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