Rz. 42

Auf Basis des herrschenden dreistufigen Deliktsaufbaus ist auf der zweiten Stufe, der Rechtswidrigkeit, ggf. das Unwerturteil über die Tat zu fällen. Da die Straftatbestände von vornherein nur Unrechtstatbestände beschreiben, indiziert die Erfüllung des Tatbestands grundsätzlich die Rechtswidrigkeit des Verhaltens.[1] Nur in Ausnahmefällen ist bei Bestehen eines gesetzlichen Rechtfertigungsgrunds – oder auch: Erlaubnistatbestands – die indizierte Rechtswidrigkeit ausgeschlossen und ein Verhalten gerechtfertigt, sodass die Tat kein Unrecht darstellt und damit die Strafandrohung entfällt.

Die im StGB unter anderem aufgeführten Rechtfertigungsgründe der Notwehr[2], des rechtfertigenden Notstands[3] und der Wahrnehmung berechtigter Interessen[4] sind im Steuerstrafrecht kaum anwendbar. Dasselbe gilt für den gewohnheitsrechtlich anerkannten, ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe der (mutmaßlichen) Einwilligung des Verletzten. Auch zivil-[5] oder öffentlich-rechtliche Erlaubnistatbestände[6] finden in aller Regel keine Anwendung im Steuerstrafrecht.

[5] Z. B. der zivilrechtliche Notstand gem. §§ 904, 228 BGB oder die zivilrechtlichen Selbsthilferechte gem. §§ 229, 230, 859 BGB.
[6] Z. B. das Vorliegen einer behördlichen Erlaubnis oder die Dienstrechte von Beamten und Soldaten.

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