Rz. 12

Eine Straftat setzt begrifflich eine menschliche Handlung voraus. Ein menschliches Verhalten ist nur dann als eine Handlung im strafrechtlichen Sinn zu werten, wenn es von einem Willen getragen wird. Durch die Einführung dieses Handlungsbegriffs werden diejenigen Formen menschlichen Verhaltens strafrechtlich ausgeschlossen, an die grundsätzlich keine Straffolgen geknüpft werden können, z. B. reine, nicht willenskontrollierte Reflexbewegungen, Verhalten im Zustand der Bewusstlosigkeit oder sonstigen Unfähigkeit zur Willensbestätigung, wie z. B. bei einem Vollrausch. Ebenso stellen Vorgänge, die sich ausschließlich im Inneren des Menschen abspielen (Gedanken, Gefühle, Gesinnungen und Absichten), und solche, die durch äußere unwiderstehliche Gewalt erzwungen werden (sog. vis absoluta) kein strafrechtlich relevantes Handeln dar.

Eine Handlung im strafrechtlichen Sinn kann grundsätzlich nach § 13 Abs. 1 StGB sowohl in einem aktiven Tun als auch in einem Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns bestehen (s. Rz. 56f.).

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